Unternehmensberatung  
Finanz- und Risikomanagement









Lohnsteuerhilfe / Steuerberatung
Steuerdschungel muss nicht sein!

In Kooperation mit einer in unserem Hause ansässigen Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins führen und begleiten wir Sie durch dieses Labyrinth.

Arbeitnehmer, Beamte, Rentner, Pensionäre werden ganzjährig von A - Z im
Rahmen einer Mitgliedschaft bei der Einkommensteuererklärung betreut,
wenn sie Einkünfte ausschließlich aus nichtselbstständiger Arbeit, Renten,
Versorgungsbezügen und Unterhaltsleistungen haben; für diesen Fall auch bei:

a) Einkünften aus Kapitalvermögen (z.B. Zinseinnahmen, Kapitalanlagen),
b) Einkünften aus Vermietung und Verpachtung,
c) sonstigen Einkünften (z.B. private Veräußerungsgewinne)

Sofern die Einnahmen aus diesen drei Einkunftsarten insgesamt 13.000 € bzw. 26.000 € bei zusammenveranlagten Ehegatten nicht übersteigen.

[Hierbei wird seid dem 15.01.2010 bei einem Veräußerungsgeschäft nicht mehr vom Bruttoerlös (Einnahmen), sondern auf den realisierten Wertzuwachs (Gewinn) abgestellt. Folgendes Beispiel erläutert den Sachverhalt:
Der ledige Arbeitnehmer A erzielt im Veranlagungszeitraum 2009 Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit. Im Januar 2009 hat er 50.000 Euro in einem Aktienfonds angelegt. Er verkauft im Dezember 2009 diese Anteile für 55000 Euro, um den Bruttoerlös ab 2010 in Festgeld anzulegen. Der Lohnsteuerhilfeverein darf diesem Arbeitnehmer nunmehr bei der Einkommenssteuererklärung 2009 als Mitlgied beraten, denn seine Einahmen i.S. der neuen Auslegung des §4 Nr. 11 StBerG betragen nicht etwa 55.000 Euro sondern lediglich 5.000 Euro (55.000 Euro abzüglich 50.000 Euro) und liegen damit unter der Betragsgrenze des §4 Nr. 11 StBerG von 13.000 Euro.]

Wichtig:
1. Bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit ist eine Betreuung möglich,
sofern es sich um steuerfreie Einkünfte, bspw. aus ehrenamtlichen Tätigkeiten,
z.B. als Übungsleiter oder kommunaler Abgeordneter, handelt.

2. Ab 2009 beschränken Einnahmen aus Kapitalvermögen die Beratungsbefugnis
nicht mehr, sofern deren Besteuerung im Rahmen der Abgeltungssteuer erfolgt
oder sofern sie von der Kapitalertragsteuer befreit sind.


Sie erhalten Unterstützung bei der Beantragung bzw. Beratung auch bei:

- "Riester-Bonus", "Rürup-Rente" (nur steuerliche Auswirkungen)
- Kindergeld
- Eigenheimzulage mit Kinderzulage
- Investitionszulage §§ 3 und 4 InvZulG 1999
- sonstige Zulagen und Prämien, z.B. Arbeitnehmersparzulage oder
  Wohnungsbauprämie
- Lohnsteuerermäßigung
- Freistellungsauftrag
- Hilfeleistungen bei Arbeitgeberaufgaben im Zusammenhang mit
- Kinderbetreuungskosten i.S.v. § 9 Abs.5, § 10 Abs.1 Nr.5 und Nr.8 und bei
  haushaltsnahen Beschäftigungsverhätlnissen
- Anträge zur Freistellung oder Anrechnung von Körperschaftsteuer und
  Kapitalertragssteuer

Zum Rundumservice gehört selbstverständlich auch die

- Berechnung des steuerlichen Ergebnisses
- Beratung bei der Wahl der richtigen Steuerklasse
- Einreichung der Erklärung beim Finanzamt
- Prüfung der Steuerbescheide
- Einlegung und Führung von Rechtsmitteln bis zur Klage vor dem Finanzgericht
- Information über Steuervorteile

Im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) werden Sie auch auf
bestimmten nicht steuerlichen Rechtsgebieten, die eng mit steuerlichen
Gesichtspunkten und mit der steuerlichen Beratung verbunden sind, beraten,
sofern sich diese Beratung auf sog. Nebenleistungen (z.B. Auswirkungen der
Wahl der Steuerklassen bei Ehegatten auf das Sozialrecht) stützt.

In allen anderen Fällen empfehlen wir die steuerliche Beratung und Betreuung über die uns angeschlossene Steuerberatungsgesellschaft. Hierdurch wird auch die steuerliche Beratung / Betreuung von Selbstständigen, Gewerbebetriebe und Freiberufler gewährleistet.